Auszahlung in tariflichen Sonderfällen

Grundsätzlich ist die Auszahlung von Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld nur bei gleichzeitiger Gewährung von Freizeit zulässig. Abweichend davon hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bei Eintritt eines Sonderfalles ebenfalls den Anspruch auf Auszahlung.

Die Anforderung dieser Gelder erfolgt mit einer Zusammenstellung. Auf dieser ist der Grund der Auszahlung im Sonderfall mit einem Kennzeichen anzugeben. Die Auszahlung im tariflichen Sonderfall zählt zum steuerpflichtigen Bruttolohn und ist auf der Beitragsmeldung mit dem Kennzeichen 11 zu melden. Aus der Abgeltungssumme errechnet sich kein neuer Urlaubsanspruch. Die Erläuterung der einzelnen Kennzeichen finden Sie auf der Rückseite der Zusammenstellung und nachfolgend aufgeführt.

Entgegen den sonstigen Regeln nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Arbeitgeber bei einem unterjährigen Ausscheiden aus dem Betrieb nicht alle noch bestehenden Urlaubsansprüche abgelten. Mit der Bescheinigung auf der Lohnnachweiskarte nimmt der Arbeitnehmer seine Ansprüche zum neuen Arbeitgeber in der Branche mit. Dies entlastet die Arbeitgeber insbesondere bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, wenn nach dem BUrlG bereits ein voller Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer besteht. Andererseits bleiben die Urlaubsansprüche für die Beschäftigten über das Malerkassen-Verfahren gesichert.

Beispiel: Eintragung der Urlaubsabgeltung in die Lohnnachweiskarte

 

 

Erläuterungen:

 Meldepflichtiger Bruttolohn aus der Auszahlung im Sonderfall.

 Auszahlungsbetrag wegen Vorliegen eines Sonderfalls, der bei der Malerkasse angefordert worden ist.