Arbeitszeitkonto

Gemäß § 9 RTV kann zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen (§ 46 RTV) vereinbart werden, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Es wird vom Arbeitgeber verwaltet und berücksichtigt einen Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.03. des Folgejahres.

Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst. Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung separat auszuweisen. Besteht ein Guthaben am 31.03. eines Jahres, sind diese Gutstunden grundsätzlich mit der März-Abrechnung auszuzahlen. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist der Arbeitgeber für die Auszahlung des Guthabens aus dem Arbeitszeitkonto zuständig.

Ansprüche aus dem Arbeitszeitkonto unterliegen den Ausschlussfristen (§ 49 RTV) entsprechend ihrer Fälligkeit.

Gut zu wissen:

Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer gegenüber der Malerkasse Anspruch auf Auszahlung der Gelder, die nicht bereits gesichert sind.

 

Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitszeitkonto tarifvertragsgemäß geführt wurde.