Versorgungsfall

Ein Arbeitnehmer, der die erforderliche Wartezeit erfüllt oder einen unverfallbaren Anspruch erworben hat, erhält die Leistungen, wenn

a) er die für ihn nach § 235 SGB VI geltende Regelaltersgrenze erreicht hat oder
b) er mit Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt oder
c) er mit Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einen Status erreicht hat, der gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Unfallrente begründet (Versicherungsfall).

Des Weiteren kann ein Arbeitnehmer, der die erforderliche Wartezeit erfüllt hat und aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, die vorzeitige Altersbeihilfe mit dem vollendeten 60. Lebensjahr beantragen, auch wenn kein Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.