Entschädigung

Der Anspruch auf den aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub kann gegenüber dem zur Auszahlung des Resturlaubsentgeltes verpflichteten Arbeitgeber nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Binnen eines weiteren Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer von der Malerkasse eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche in Höhe des vom Arbeitgeber nicht ausgezahlten Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes verlangen.

Entschädigt wird auch im Falle langandauernder Arbeitslosigkeit. Dauert die Arbeitslosigkeit über ein geschlossenes volles Urlaubsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) an, so verfällt der Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes gegenüber dem letzten Arbeitgeber. Der Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigung kann bis zum Ende des folgenden Jahres bei der Malerkasse geltend gemacht werden. Den Antrag auf Entschädigung können Sie sich hier herunterladen.

Von Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubsentgeltansprüche, die die Malerkasse an Arbeitnehmer direkt auszahlt, sind gemäß gesetzlicher Bestimmungen
(§ 39c Abs. 6 EstG n.F.) von der Kasse Abzüge einzubehalten.

 

Auf einen Blick:

Mit dem Antrag auf Auszahlung der Entschädigung sind der Malerkasse folgende Unterlagen einzureichen:

  • Bescheinigungen über die Tätigkeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit seit dem Ausscheiden aus dem letzten Malerbetrieb bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Die letzte Lohnnachweiskarte
  • Anschrift des Arbeitnehmers
  • Bankverbindung des Arbeitnehmers
  • Konfession
  • Steuer-Identifikationsnummer

Von den Bruttobeträgen werden pauschal 20 % Lohnsteuer und – bei Kenntnis einer Konfessionszugehörigkeit (rk oder ev) – 9 % Kirchensteuer (v. d. Lohnsteuer) sowie 5,50 % Solidaritätszuschlag (v. d. Lohnsteuer) abgezogen und von der Malerkasse an das Finanzamt abgeführt. Der Arbeitnehmer erhält von der Malerkasse eine „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt.

Entschädigungszahlungen, die von der Malerkasse direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer Jürgen Bolle hat einen Resturlaubsentgeltanspruch aus dem Jahr 2019 in Höhe von 700 Euro. Die Arbeitslosigkeit dauert das gesamte Jahr 2020 an. Er kann nur bis Ende des Jahres 2021 die Auszahlung des Resturlaubsentgeltes gegenüber der Malerkasse geltend machen, da in 2022 der Verfall eintritt.

 

Beispiel:

Der Arbeitnehmer Siegfried Lindner hat einen Resturlaubsentgeltanspruch aus dem Jahr 2019 in Höhe von 900 Euro. In 2020 erhielt er durch Urlaubsantritt ein Urlaubsentgelt in Höhe von 650 Euro. Er kann nur bis Ende des Jahres 2021 die Auszahlung des Resturlaubsentgeltes in Höhe von 250 Euro gegenüber der Malerkasse geltend machen, da in 2022 der Verfall eintritt.