Entschädigung
Der Anspruch auf den aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub kann gegenüber dem zur Auszahlung des Resturlaubsentgeltes verpflichteten Arbeitgeber nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Binnen eines weiteren Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer von der Malerkasse eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche in Höhe des vom Arbeitgeber nicht ausgezahlten Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes verlangen.
Entschädigt wird auch im Falle langandauernder Arbeitslosigkeit. Dauert die Arbeitslosigkeit über ein geschlossenes volles Urlaubsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) an, so verfällt der Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes gegenüber dem letzten Arbeitgeber. Der Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigung kann bis zum Ende des folgenden Jahres bei der Malerkasse geltend gemacht werden. Den Antrag auf Entschädigung können Sie sich hier herunterladen.
Von Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubsentgeltansprüche, die die Malerkasse an Arbeitnehmer direkt auszahlt, sind gemäß gesetzlicher Bestimmungen
(§ 39c Abs. 6 EstG n.F.) von der Kasse Abzüge einzubehalten.
Von den Bruttobeträgen werden pauschal 20 % Lohnsteuer und – bei Kenntnis einer Konfessionszugehörigkeit (rk oder ev) – 9 % Kirchensteuer (v. d. Lohnsteuer) sowie 5,50 % Solidaritätszuschlag (v. d. Lohnsteuer) abgezogen und von der Malerkasse an das Finanzamt abgeführt. Der Arbeitnehmer erhält von der Malerkasse eine „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt.
Entschädigungszahlungen, die von der Malerkasse direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.