Die Meldung

Die Arbeitgeber sorgen durch ihre Beiträge dafür, dass die Malerkasse die tariflich festgelegten Leistungen erbringen kann. Für die Ermittlung und die Meldung dieses Beitrages stehen folgende Meldewege zur Auswahl:

meine malerkasse

Meldungen erstellen, Erstattungen anfordern, Kontobewegungen einsehen und immer auf dem aktuellen Stand der Dinge sein. Das und mehr ermöglicht Ihnen das Online-Portal "meine malerkasse". 

Datenübermittlung

Die elektronische Datenübermittlung über das Internet bietet eine schnelle und sichere Übertragung von Daten an die Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks mittels Lohnprogramm. Eine Auflistung der teilnehmenden Lohnprogrammhersteller finden Sie hier.


Anteile des gemeldeten Bruttoarbeitsentgeltes, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 125 SGB VI für die Beitragsbemessung für die Zusatzversorgung liegen, werden nicht in die Beitragsbemessung für die Zusatzversorgung eingerechnet.

Wichtig:

Wird der Beitrag nicht bis spätestens zum 15. des auf die Entstehung des Beitragsanspruchs folgenden Monats gezahlt, so hat der Arbeitgeber auf den rückständigen Beitrag Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu leisten.

Wichtiger Hinweis:

Die Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung ist spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bei der Malerkasse einzureichen und gleichzeitig ist der Betrag zu entrichten.