Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze (West) 7.550,00 €.


Lebensbescheinigung

Bei Bezug einer Altersrente wurden die Leistungsempfänger jährlich von der Malerkasse aufgefordert eine Lebensbescheinigung einzureichen. Dies entfällt ab 2024 für alle im Inland lebenden, gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfänger.

Für alle im Ausland krankenversicherten Leistungsempfänger bzw. im Inland privat krankenversicherten Leistungsempfänger wird weiterhin die Lebensbescheinigung benötigt!


Keine Melde-Beitragspflicht der Inflationsausgleichsprämie

Wenn der Betrieb eine Inflationsausgleichsprämie an die Beschäftigten auszahlt, ist diese nicht melde- und beitragspflichtig.

Bei der Tarifeinigung im Dezember 2022 haben sich die Tarifvertragsparteien u.a. auf eine Inflationssonderzahlung in Höhe von 600,00 €, zahlbar einmalig oder in Raten, bis spätestens mit der Abrechnung Mai 2023, verständigt. Teilzeitbeschäftigte erhalten sie anteilig.

Die Prämien sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit soll ein Beitrag zur Entlastung angesichts der hohen Inflation geleistet werden.

Die Inflationsausgleichsprämie fällt nicht unter die Definition des Bruttolohns dem Rahmentarifvertrag Maler-Lackiererhandwerk (§ 21 RTV Maler-Lackierer). Somit ist diese nicht Bestandteil des Lohns und weder melde- noch beitragspflichtig.

Bitte beachten Sie, dass die Prämie nicht für die Berechnung des Bruttolohns und der sich hieraus ergebenden Beiträge hinzugerechnet wird.


Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2023

Ab dem 01.01.2023 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze (West) 7.300,00 €.


Keine Melde- und Beitragspflicht zur Auszahlung der Energiepreispauschale

Als Ausgleich für die derzeit hohen Energiepreise wurde die sogenannte „Energiepreispauschale“ (EPP) beschlossen. Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklasse 1-5) bekommen einen Einmalbetrag von € 300. Die Pauschale soll von den Arbeitgebern zusammen mit dem Monatsgehalt an die Beschäftigten ausbezahlt werden. Der Zuschuss soll für den Arbeitgeber als „durchlaufender Posten“ zu betrachten sein. Die Auszahlung soll mit der Lohnabrechnung für den September oder in besonderen Fällen zur Vermeidung von Liquiditätsproblemen für die Unternehmen im Oktober erfolgen.

Ist die Energiepreispauschale zur malerkasse melde- und beitragspflichtig?

Nein, die Energiepreispauschale ist zur malerkasse nicht meldepflichtig und nicht beitragspflichtig. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Abgabe der Beitragsmeldung.
Die Leistung der EPP fällt nicht unter die Definition des Bruttolohns nach dem Rahmentarifvertrag Maler-Lackiererhandwerk (§ 21 RTV Maler-Lackierer). Die Pauschale betrifft nicht ursächlich eine Leistung aus dem Arbeitsverhältnis. Es handelt sich nicht um einen Bestandteil des Lohns. Der Zahlbetrag wird daher unsererseits nicht zum beitragspflichtigen Bruttolohn im Sinne der Tarifverträge zur Beitragsveranlagung herangezogen.

Was ist bei der Meldung für den September oder Oktober 2022 zu beachten?

Als Arbeitgeber melden Sie monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, die Beschäftigten, deren Bruttolöhne und die Beiträge. Achten Sie bei der Meldung für den September 2022 oder bei der Auszahlung der EPP im Oktober darauf, dass die Energiepreispauschale nicht für die Berechnung des Bruttolohns und der sich hieraus ergebenden Beiträge hinzugerechnet wird.

Mein Steuerberater bzw. ein Lohnabrechnungsbüro oder wir als Betrieb übermitteln die Daten per Lohnsoftware. Wie gehe ich vor?

Die von uns zertifizierten Lohnsoftwarehersteller wurden von uns zur Beitrags- und Meldefreiheit bereits informiert. Die Anwendung der Energiepreispauschal ist den Softwarehäusern bekannt und wird je nach dem verwendeten Programm unterschiedlich umgesetzt. Zur Sicherheit empfehlen wir Ihren Steuerberater/Lohnbüro auf die fehlende Melde- und Beitragspflicht kurz hinzuweisen und weitere Fragen direkt mit Ihren bekannten Ansprechpartnern zu klären.


Unbedenklichkeitsbescheinigung - Abo und digital abrufbar

Öffentliche Auftraggeber, Wohnungsbaugesellschaften und vermehrt auch private Bauherren verlangen einen Nachweis zur Einhaltung der wesentlichen Arbeits- und Sozialstandards. In vielen Bundesländern gibt es für die öffentliche Auftragsvergabe verbindliche gesetzliche Regeln zur Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen – meist normiert in Tariftreue-Vergabegesetzen. Danach besteht für den Auftragnehmer eines öffentlichen Vergabeverfahrens beispielsweise die Verpflichtung, seinen Arbeitnehmern ein tariflich oder gesetzlich festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen oder andere Bestimmungen eines Tarifvertrags einzuhalten. Der faire Wettbewerb am Markt wird so gestärkt.

Die Tarifverträge mit den Verfahren zur Urlaubsabsicherung und zur zusätzlichen Altersvorsorge sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Zudem ist die Verbindlichkeit der Tarifverträge durch das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren (Soka SiG 2) angeordnet. Sie gelten für die gesamte Branche und damit für alle Unternehmen, die unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks fallen.

Die ordnungsgemäße Teilnahme am gemeinsamen Verfahren der Urlaubs- und der Zusatzversorgungskasse bestätigt die Malerkasse in einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese gilt jeweils für die Dauer von 3 Monaten. Voraussetzung ist die Vorlage aller Meldungen und dass die fälligen Beiträge entrichtet sind. Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung jederzeit beantragen - per E-Mail an info(at)malerkasse.de oder per Telefon unter 0611 7630 - 191. Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular. Einfacher ist es, wenn Sie die regelmäßige Zusendung der aktuell geltenden Bescheinigung bestellen.

Abo der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beantragen Sie jetzt ein Abo für die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Bescheinigung gilt jeweils befristet für drei Monate. Wir stellen Ihnen diese dann entweder per E-Mail oder ins Online-Postfach zu. 

Für Betriebe, die eine Präqualifizierungstelle (PQ–Stelle) beauftragt haben, die Nachweise entsprechend den Anforderungen der VOB vorzuhalten, erfolgt ein direkter Austausch mit regelmäßiger Aktualisierung.

Die Abofunktion können Sie formlos beantragen - per E-Mail an info(at)malerkasse.de oder per Telefon unter 0611 7630 - 191. Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular.

Digital abrufbar über meine malerkasse

Über das Online-Portal meine malerkasse im Bereich Betrieb können Sie jederzeit die Unbedenklichkeitsbescheinigung anfordern.

Sie haben noch keine Zugangsdaten? Kein Problem! Fordern Sie noch heute über online(at)malerkasse.de, per Telefon unter
0611 7630 - 400 oder über unser Kontaktformular Ihren Zugang an.


Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze (West) 7.050,00 €.


Aktuelle Ausgabe "die malerkasse im BLICK - Juni 2021" erschienen

Die neue Ausgabe "die malerkasse im BLICK - Juni 2021" ist erschienen. Diese Informationsschrift richtet sich an alle Maler- und Lackiererbetriebe und alle, die im Auftrag der Unternehmen mit uns zusammenarbeiten, wie z. B. Steuerberater. Hierin geben wir Ihnen Hinweise zu Neuerungen im Verfahren und Aktuelles rund um die Malerkasse.

Aktuelle Themen sind u.a.:

Zusätzlich finden Sie eine Kurzfassung zu den Geschäftsberichten 2020 mit zahlreiche Daten und Fakten.


Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2021

Ab dem 01.01.2021 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze (West) 7.100,00 €.


Aktuelle Ausgabe "die malerkasse im BLICK - August 2020" erschienen

Die neue Ausgabe "die malerkasse im BLICK - August 2020" ist erschienen. Diese Informationsschrift richtet sich an alle Maler- und Lackiererbetriebe und alle, die im Auftrag der Unternehmen mit uns zusammenarbeiten, wie z. B. Steuerberater. Hierin geben wir Ihnen Hinweise zu Neuerungen im Verfahren und Aktuelles rund um die Malerkasse.

Aktuelle Themen sind u.a.:


Malerkasse erweitert digitalen Service

Neben den bekannten Präsenzseminaren sowie Betriebsberatungen vor Ort erweitert die Malerkasse nun den Service auf digitaler Ebene. Sie benötigen nur Ihren PC/Laptop, eine stabile Internetverbindung und Lautsprecher/Headset.

Vereinbaren Sie direkt einen Termin zu einer digitalen Sprechstunde mit unseren Betriebsberatern über eine Videokonferenz.

In den Online-Seminaren erfolgt die Teilnahme ganz bequem vom Arbeitsplatz aus. Melden Sie sich noch heute zu den Themen "Gut zu wissen: Alles zum Urlaub", "Kompakt informiert: Meldung und Beitrag", "Lohnnachweiskarte - Beschäftigungsnachweis: Wichtige Arbeitspapiere im Kassenverfahren" oder "Das Plus für Maler und Lackierer: Zusätzliche Altersvorsorge" an. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Einfach - schnell - digital

 


Corona-Steuerhilfegesetz

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz gibt es eine zeitliche befristete Hilfsmaßnahme für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Die Regelung gilt rückwirkend für die Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 20. Februar 2020 beginnen und vor dem 01. Januar 2021 enden.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Sofern der Arbeitgeberzuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt, ist der Arbeitgeberzuschuss somit steuerfrei.


Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer) für allgemeinverbindlich erklärt

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags (AVE) über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer) in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom 23. Oktober 2019 am 17. Juni 2020 unterzeichnet. Die Allgemeinverbindlichkeit gilt rückwirkend zum 01.01.2020. Die aktualisierte Fassung steht hier zum Download bereit.

Wesentliche Änderung im Tarifvertrag ist der Fortbestand der bis zum 31.12.2019 befristeten Ergänzungsbeihilfe, worauf sich die Tarifvertragsparteien verständigt haben. Im Geschäftsbereich Rentenbeihilfe setzt sich nach dem TZA Maler-Lackierer die Leistung aus einem Festbetrag einer Grundbeihilfe und einer zeitlich befristeten Ergänzungsbeihilfe zusammen. Die Tarifvertragsparteien hatten sich auf eine Verlängerung der Ergänzungsbeihilfe in demselben Umfang verständigt. Dem gingen entsprechende Berechnung des versicherungsmathematischen Aktuars und eine Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht voraus.

Zuvor hatte bereits die Malerkasse mit Änderungen in der Satzung und den Versicherungsbedingungen die notwendigen Rechtsgrundlagen zur Auszahlung geschaffen. Die Neufassung unterstreicht die Fähigkeit der Malerkasse weiterhin, trotz eines schwierigen Niedrigzinsumfeldes, für die Zukunft im vollen Umfang als vertrauenswürdiger Partner von Arbeitgebern und Versicherten die Leistungen zur zusätzlichen Altersvorsorge zu garantieren.

Innerhalb des AVE-Verfahrens beim zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte der mit Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften besetzte Ausschuss der Allgemeinverbindlicherklärung einmütig zugestimmt.


Beratung zu Kurzarbeit

Wir unterstützen die Bundesagentur für Arbeit in ihren Anstrengungen zur Information und der raschen Bearbeitung der Anträge zum Kurzarbeitergeld.

Nach einer Vereinbarung mit der Bundesagentur stehen unsere Betriebsberater zur Beantwortung in allen Fragen zur Kurzarbeit und den Leistungen des Kurzarbeitergelds zur Verfügung.

Aufgrund der allgemeinen Beschränkungen zur Bekämpfung der Pandemie können die Betriebsberater derzeit keine Beratungstermine vor Ort wahrnehmen. Die Beratung über alle anderen Kommunikationswege, per Telefon, etc. bleibt weiter bestehen. Im Rahmen dessen ist es nun möglich, über die speziellen Themen zum Urlaubsverfahren und der Sicherung einer attraktiven betrieblichen Zusatzversorgung auch im Rahmen einer Erstberatung grundsätzliche Fragen zur Kurzarbeit zu beantworten. Die Berater haben keinen Zugang zum jeweils laufenden Antragsverfahren. Auskünfte zu bereits gestellten Anträgen auf Kurzarbeit können nur an die örtliche zuständige Agentur für Arbeit gestellt werden.

Wenn Sie eine Beratung wünschen, nehmen Sie bitte mit dem für Sie zuständigen Betriebsberater Kontakt auf. Nähere Informationen und die persönlichen Kontaktdaten finden Sie hier.


Malerkasse: Sicherheit und Flexibilität für die Betriebe und Beschäftigte in der Krise

Die Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackierhandwerks (Bundesverband Farbe-Gestaltung-Bautenschutz und Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt) haben zusammen mit der Malerkasse ein Maßnahmenbündel geschaffen, um einen Beitrag zu leisten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der aktuell herausfordernden Situation zu helfen. Dazu gehört die Leistungen an die Betriebe, die Beschäftigten und die Rentner in der Branche dauerhaft zu sichern. Auch in Krisenzeiten bewährt sich die gemeinsame Verantwortung der Sozialpartner für das Maler- und Lackiererhandwerk.

Erleichterungen für Betriebe in Schieflage - Individuelle Angebote

Für Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen Coronavirus-Krise besonders belastet sind, bietet die Malerkasse ihre Hilfe an. So kommen bei Bedarf, nach individueller Prüfung, u.a die Stundung von Beitragsforderungen oder gesonderte Ratenzahlungsvereinbarungen in Betracht. Auch die Nutzung des bereits bekannten „uk-Direktausgleich“ kann als Hilfe wertvoll sein. Betroffene Betriebe sollten mit den Ihnen bekannten Service-Teams bei der Malerkasse in Kontakt treten.

Die individuelle Situation und die Bedarfe der Unternehmen sind sehr unterschiedlich. Hierauf will die Malerkasse flexibel passend für den Einzelfall reagieren. Daher erfolgt die Prüfung abgestimmt auf die konkrete Fallsituation.

Damit wird ein Beitrag geleistet außergewöhnliche Härten abzufedern. Wer als Unternehmen wirtschaftlich direkt oder indirekt betroffen ist, etwa durch Erkrankung und Quarantäne oder aufgrund massiver Geschäftseinbußen und dadurch in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kann die Zahlungserleichterungen nutzen.

Unternehmen in einer Notlage sollten mit den ihnen bekannten Service-Teams bei der Malerkasse in Kontakt treten. Diesen steht eine Reihe von Instrumentarien zur Verfügung, um im Einzelfall unbürokratisch Lösungen zu finden.

Leistungen sind gesichert

Die Malerkasse unternimmt alle Anstrengungen, um die Leistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Rentner auch in der Krise dauerhaft zu sichern. Dazu zählt neben der Absicherung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer im Besonderen auch die Versprechen zur zusätzlichen Altersvorsorge.

Außerdem werden vielfältige Anstrengungen unternommen zur Aufrechterhaltung des eigenen Geschäftsbetriebs bzw. eines Notfallbetriebs.


Wissenswertes zur Kurzarbeit

Mit der Ausweitung des Kurzarbeitergeldes will die Bundesregierung schnell und gezielt Unternehmen mit ihren Beschäftigten helfen, wenn durch das Corona-Virus Arbeitsausfälle entstehen. Im Urlaubskassenverfahren finden sich eigenständige Regelungen zur Kurzarbeit für das Maler- und Lackiererhandwerk. Lesen Sie hier, was bei Kurzarbeit im Urlaubskassenverfahren gilt, ob Beiträge während der Kurzarbeit zur Malerkasse anfallen und wie hoch die Leistung ist.


Corona-Virus: Aktuelle Information

In Zusammenarbeit mit dem Tarifpartner arbeitet die Malerkasse derzeit mit Hochdruck an einem Maßnahmenkatalog, um Betriebe und Beschäftigte in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. In der Vergangenheit hat die Malerkasse bei besonderen Ereignissen unbürokratisch reagiert, um zur kurzfristigen Verbesserung der Liquidität der Betriebe beizutragen. Intern wurden alle Vorkehrungen getroffen, um bei einer stärkeren Gewährung von Urlaub zeitnah die Erstattungsleistungen zu überweisen. Dies gilt auch, wenn vermehrt Resturlaubsansprüche aus den Vorjahren abgerufen werden.

Die Lage ist bei Betrieben völlig unterschiedlich. Die Malerkasse bemüht sich um individuelle Lösungen. In der Vergangenheit wurden bspw. der Zeitraum zur Fälligkeit der Beiträge verlängert oder Aufrechnungen mit offenen Erstattungsforderungen zugelassen. Die Kasse selbst sichert aktuell den eigenen Geschäftsbetrieb bzw. einen Notfallbetrieb ab. Alle Maßnahmen müssen in Abstimmung mit den Tarifvertragsparteien erfolgen. Wir werden das fortlaufend konkretisieren. Im Weiteren unternehmen wir derzeit vielfältige Anstrengungen um unsererseits den eigenen Geschäftsbetrieb bzw. einen Notfallbetrieb gewährleisten zu können.


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Branchenfilm „Maler – Lackierer: Attraktiv mit verbindlichen Tarifverträgen“

Malerkasse trägt mit Branchenfilm "Maler - Lackierer: Attraktiv mit verbindlichen Tarifverträgen" aktiv zur Imagesteigerung im Maler- und Lackierhandwerk bei

Im Rahmen der FAF Farbe Ausbau und Fassade 2019 stellte die Malerkasse den Branchenfilm „Maler – Lackierer: Attraktiv mit verbindlichen Tarifverträgen“ vor. Der Film wurde Anfang 2019 mit Protagonisten aus dem Gewerk realisiert und steht künftig allen Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks zur freien Nutzung zur Verfügung.

Attraktivität sichtbar machen

„Das Maler- und Lackiererhandwerk ist besonders attraktiv. Die Chance selbst zu gestalten, im Team zu arbeiten und Kunden zu beraten, sind starke Argumente für einen Karrierestart in dieser Branche“, fasst Werner Loch die Vorteile für potentielle Auszubildende und Mitarbeiter zusammen. Neben diesen Mehrwerten führt Loch insbesondere die sicheren Arbeitsbedingungen und die verbindlichen Tarifverträge als Belege für diese attraktive Branche an. Die zusätzliche Betriebsrente und die Sicherung des Urlaubs sind weitere Leistungen, die die Malerkasse garantiert. In Summe leistet die Malerkasse somit einen wichtigen Beitrag zum fairen Wettbewerb mit fairer Arbeit. Genau diese Botschaften vermittelt in anschaulicher Weise der Filmbeitrag.

Protagonisten aus der Branche

Als Schauspieler agierten Fachkräfte professioneller Maler- und Lackiererbetriebe aus Nordrhein-Westfalen. Mit Sarah Kleiner aus Düren konnte die Landesbeste und Zweite des Bundesleistungswettbewerbes 2018 für die Dreharbeiten gewonnen werden. Die Protagonisten selbst kommen im Film zu Wort und zeigen authentisch ihre Begeisterung für den farbigen Beruf.

Branchenfilm kann für eigene Zwecke kostenlos genutzt werden

Interessierten Maler- und Lackiererbetrieben stellt die Malerkasse den Film für eigene Zwecke kostenlos zur Verfügung. Von der Nutzung auf der eigenen Webpräsenz oder in Sozialen Medien bis hin zur Darstellung im Rahmen von Messen und Ausstellungen können Unternehmen den Branchenfilm uneingeschränkt verwenden. Mit der Bereitstellung des Films unterstützt die Malerkasse die vielfältigen Aktivitäten zur Nachwuchsgewinnung und Bindung der Mitarbeiter an die Branche. Interessierte Betriebe können den Film via YouTube einbinden. Eine Anleitung finden Sie hier.