Beschäftigungsnachweis

Bei technisch/kaufmännischen Angestellten sind die Angaben zum Nachweis der erfüllten Wartezeiten für die Zusatzversorgung bedeutsam.


Wie gehe ich vor?

Einstellung eines neuen technisch/kaufmännischen Angestellten: Neue Arbeitnehmer meldet der Betrieb unter Angabe des Eintrittsdatums und der persönlichen Daten an die Malerkasse.

Ausscheiden eines technisch/kaufmännischen Angestellten: Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, so meldet der Betrieb der Malerkasse das Austrittsdatum. Der Betrieb erhält von der Malerkasse den ausgefüllten Beschäftigungsnachweis Teil B per Post oder über sein elektronisches Postfach. Der Arbeitgeber prüft die Eintragungen und bestätigt diese mit Firmenstempel und Unterschrift. Den Beschäftigungsnachweis Teil B händigt er seinem Arbeitnehmer gegen Quittung aus.

Korrekturen: Bei fehlerhaften Eintragungen in dem Beschäftigungsnachweis wendet sich der Betrieb an die Malerkasse. Nach Prüfung werden die Korrekturen von der Malerkasse vorgenommen und der Betrieb erhält eine neue Version des Teiles B zur Aushändigung an den Arbeitnehmer.


Gebrauch des Beschäftigungsnachweises

Im Teil B des Beschäftigungsnachweises sind folgende Eintragungen von der Malerkasse vorgenommen:

Erläuterungen:

 Betriebsname und -sitz des Arbeitgebers
 Betriebskontonummer
 Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses
 Bruttolohnsumme
(für Beschäftigungszeitraum)
 Druckdatum
In der Regel handelt es sich um das Erstellungsdatum der Karte. Bei Folgekarten gilt: Alle vor diesem Datum ausgestellten Karten verlieren ihre Gültigkeit.
 Datum und Firmenstempel/rechtsverbindliche Unterschrift des Betriebes
 Datum der Aushändigung und Unterschrift des Arbeitnehmers