Im Leistungsfall
Ereignisse, die auf die Leistung der ZVK-Zukunft-Renten Einfluss haben, sind der Malerkasse sofort anzuzeigen. Insbesondere müssen Hinterbliebene unverzüglich das Ableben eines Leistungsempfängers anzeigen.
U.a. muss der Zahlungsempfänger die Malerkasse in folgenden Fällen unaufgefordert informieren:
- Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres:
Wegfall der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ihre Beschränkung auf einen Teilbetrag. - Erwerbsunfähigkeitsrente:
Wegfall der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Wegfall der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. die Herabsetzung des Prozentsatzes der Erwerbsminderung unter 100 %.
Sofern sich Familienname, Familienstand, Anschrift, Bankverbindung usw. des Leistungsempfängers ändern, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
Verjährung
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistung aus den ZVK-Zukunft-Renten auch verjähren können:
Ab dem Ende des Jahres, in dem eine Leistung auf Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente erstmals verlangt werden kann, beginnt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
Berechnungsbeispiele
Die nachfolgende Berechnung geht von einer Ansparphase (Beschäftigungsdauer im Maler- und Lackiererhandwerk) von rund 40 Jahren aus bei einer unterstellten Einkommensentwicklung von 1 %.
monatlicher Beitrag1) | Altersrente mit 65 Prognose2) | mögliche EU-Rente3) |
~20,00 € | ~ 71,00 € | ~ 65,00 € |
~25,00 € | ~ 89,00 € | ~ 82,00 € |
~30,00 € | ~ 106,00 € | ~ 98,00 € |
1) Der monatliche Beitrag errechnet sich mit dem jeweils gültigen %-Satz des ZVK-Zukunft-Renten-Anteils anhand des Bruttolohnes.
2) Die Prognose errechnet die mögliche Altersrente nach vollendetem 65. Lebensjahr.
3) Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird mit Hilfe der sogenannten Zurechnung ermittelt.