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Leistungsfall

ZVK-Zukunft-Renten

Im Leistungsfall

Ereignisse, die auf die Leistung der ZVK-Zukunft-Renten Einfluss haben, sind der Malerkasse sofort anzuzeigen. Insbesondere müssen Hinterbliebene unverzüglich das Ableben eines Leistungsempfängers anzeigen.

U.a. muss der Zahlungsempfänger die Malerkasse in folgenden Fällen unaufgefordert informieren:

  • Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres:
    Wegfall der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ihre Beschränkung auf einen Teilbetrag.
  • Erwerbsunfähigkeitsrente:
    Wegfall der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Wegfall der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. die Herabsetzung des Prozentsatzes der Erwerbsminderung unter 100 %.

Sofern sich Familienname, Familienstand, Anschrift, Bankverbindung usw. des Leistungsempfängers ändern, ist dies ebenfalls mitzuteilen.

Verjährung

Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Leistung aus den ZVK-Zukunft-Renten auch verjähren können:
Ab dem Ende des Jahres, in dem eine Leistung auf Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente erstmals verlangt werden kann, beginnt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Berechnungsbeispiele

Die nachfolgende Berechnung geht von einer Ansparphase (Beschäftigungsdauer im Maler- und Lackiererhandwerk) von rund 40 Jahren aus bei einer unterstellten Einkommensentwicklung von 1 %.

monatlicher Beitrag1)Altersrente mit 65 Prognose2)mögliche EU-Rente3)
~20,00 €~ 71,00 €~ 65,00 €
~25,00 €~ 89,00 €~ 82,00 €
~30,00 €~ 106,00 €~ 98,00 €

1) Der monatliche Beitrag errechnet sich mit dem jeweils gültigen %-Satz des ZVK-Zukunft-Renten-Anteils anhand des Bruttolohnes.
2) Die Prognose errechnet die mögliche Altersrente nach vollendetem 65. Lebensjahr.
3) Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird mit Hilfe der sogenannten Zurechnung ermittelt.