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Bruttolohn

Beitragsmeldung

Wie setzt sich die Bruttolohnsumme zusammen?

Der Beitrag berechnet sich auf Basis des Bruttolohns. Bruttolohn ist

  • der zu versteuernde Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge (lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn) bzw. für Teilzeitbeschäftigte (kurzfristige Beschäftigung und geringfügige Beschäftigung) der pauschal versteuerte Arbeitslohn und
  • sofern eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung durchgeführt wird, pauschal versteuerte oder steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen (Altersvorsorge), soweit sie vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebracht werden (zum Beispiel Maler-Lackierer-Rente, andere Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen, Unterstützungskassen).

Lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn

Zum Bruttolohn zählen neben dem Lohn für Arbeitsstunden:

  • Lohnfortzahlung (Krankheit, Feiertage),
  • Weihnachtsgeld/Jahressondervergütung,
  • Vermögenswirksame Leistungen,
  • Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld,
  • Zuschläge und Zuschüsse (soweit nicht steuerfrei).

Nicht zum Bruttolohn zählen zum Beispiel:

  • Der vom Arbeitgeber aufgebrachte Aufstockungsbetrag zur Maler-Lackierer-Rente (12 %) bzw. andere reine Arbeitgeberbeiträge für die betriebliche Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage), sofern es sich nicht um Entgeltumwandlung handelt,
  • pauschalbesteuerte Leistungen in besonderen Fällen (zum Beispiel Gewährung von Mahlzeiten, Bezüge aufgrund von Betriebsveranstaltungen),
  • steuerfreie Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge, Auslösungen/Verpflegungsmehraufwendungen usw.

Detaillierte Übersicht, welche Leistungsarten bei der meldepflichtigen Bruttolohnsumme zu berücksichtigen sind:

Leistungsart Bei Bruttolohnsumme zu berücksichtigen
Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ja
Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung Ja, soweit steuerpflichtig.
Nein, wenn gem. § 40 b Abs. 3 EStG pauschal versteuerte Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Dienstrad-Leasing (gilt nur für Diensträder, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind) Ja, wenn eine Entgeltumwandlung vorliegt ist der geldwerte Vorteile aus der privaten Dienstradnutzung steuerpflichtig.
Nein, wenn die Überlassung des Dienstrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, ist der gewährte Nutzungsvorteil (unentgeltliche private Nutzung) nicht steuerpflichtig nach §3 Nr. 37 EStG.
Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage) Ja, der vom Arbeitnehmer aufgebrachte Betrag (steuerfrei bzw. pauschal versteuert - § 40b Abs. 1 und 2 bzw. § 3 Nr. 63 EStG) z.B. Beitrag zur Maler-Lackierer-Rente.
Nein, z. B. vom Arbeitgeber aufgebrachter Aufstockungsbetrag zur Maler-Lackierer-Rente (12 %) bzw. andere reine Arbeitgeberbeiträge für Zukunftssicherungsleistungen.
Erschwerniszulage Ja
Essenszuschüsse, Fahrtkostenabgeltungen, Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen Ja, soweit steuerpflichtig und keine pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG.
Nein, soweit pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG.
Erholungsbeihilfe Ja, soweit steuerpflichtig.
nein, soweit pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG.
Feiertagslohn Ja
Jubiläumszuwendungen (AN-Jubiläum) Ja
Jubiläumszuwendungen (AG-Jubiläum) Ja
Insolvenzgeld der Arbeitsagentur Nein
Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur Nein
Kurzarbeitergeldzuschuß des Arbeitgebers Ja
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Ja, die von Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten an die gesetzlichen Krankenkassen zu zahlende Umlage gehört nicht in die Bruttolohnsumme, ebensowenig vermindert die Erstattungsleistung der Krankenkasse die Bruttolohnsumme.
Lohnzahlung im Sterbefall an Erben des Arbeitnehmers Ja, steuerpflichtiger Arbeitslohn an Hinterbliebene.
Mutterschutzgeld Nein, soweit nicht steuerpflichtig.
Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot Ja
Nachtzuschlag Ja, wenn steuerpflichtig.
Nachzahlung von Lohn (z.B. bei tariflicher Lohnerhöhung) Ja
Reisekosten Ja, wenn steuerpflichtig.
Reisezeitvergütung Ja
Sachbezüge (z.B. PKW, Kost, Logis) Ja
Sonn- und Feiertagszuschlag Ja, wenn steuerpflichtig.
Soziallohn (z.B. anläßlich Eheschließung des Arbeitnehmers, Geburt von Kindern des Arbeitnehmers) Ja, soweit steuerpflichtig.
Nein, soweit steuerfrei gem. § 3 Nr. 15 EstG (bis EUR 358 bzw. 315, wenn
Zahlung 3 Monate vor bis 3 Monate nach dem Ereignis erfolgt).
Tantiemen Ja
Überstundenzuschlag Ja, wenn nicht steuerfreier Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlag.
Umzugskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlt Ja, wenn steuerpflichtig.
Nein, wenn steuerfrei (beruflich bedingt).
Unterkunftsgeld (freie oder verbilligte Unterkunft) Ja
Urlaubsabgeltungen Ja
Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) Ja
Vermögenswirksame Leistungen - Arbeitgeberzuschuss Ja
Wegegeld Ja, wenn steuerpflichtig.
Wegezeitentschädigung Ja, wenn steuerpflichtig.
Weihnachtsgeld / Weihnachtsgratifikation Ja
Werkzeuggeld, Arbeitsgeräte Ja, wenn steuerpflichtig.
Nein, wenn nicht steuerpflichtig (Anschaffung durch Arbeitnehmer - dienstlicher Gebrauch).
Zuschuß des Arbeitgebers zum Krankengeld nach Lohnfortzahlung Ja
ZVK-Beitrag Nein, Leistungen des Arbeitgebers an Pensionskassen sind steuerfrei, soweit die geleisteten Beiträge im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG)