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Bruttolohn

Beitragsmeldung

Wie setzt sich die Bruttolohnsumme zusammen?

Der Beitrag berechnet sich auf Basis des Bruttolohns. Bruttolohn ist

  • der zu versteuernde Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge (lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn) bzw. für Teilzeitbeschäftigte (kurzfristige Beschäftigung und geringfügige Beschäftigung) der pauschal versteuerte Arbeitslohn und
  • sofern eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung durchgeführt wird, pauschal versteuerte oder steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen (Altersvorsorge), soweit sie vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebracht werden (zum Beispiel Maler-Lackierer-Rente, andere Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen, Unterstützungskassen).

Lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn

Zum Bruttolohn zählen neben dem Lohn für Arbeitsstunden:

  • Lohnfortzahlung (Krankheit, Feiertage),
  • Weihnachtsgeld/Jahressondervergütung,
  • Vermögenswirksame Leistungen,
  • Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld,
  • Zuschläge und Zuschüsse (soweit nicht steuerfrei).

Nicht zum Bruttolohn zählen zum Beispiel:

  • Der vom Arbeitgeber aufgebrachte Aufstockungsbetrag zur Maler-Lackierer-Rente 
    (12 %) bzw. andere reine Arbeitgeberbeiträge für die betriebliche Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage), sofern es sich nicht um Entgeltumwandlung handelt,
  • pauschalbesteuerte Leistungen in besonderen Fällen (zum Beispiel Gewährung von Mahlzeiten, Bezüge aufgrund von Betriebsveranstaltungen),
  • steuerfreie Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge, Auslösungen/Verpflegungsmehraufwendungen usw.

Detaillierte Übersicht, welche Leistungsarten bei der meldepflichtigen Bruttolohnsumme zu berücksichtigen sind:

LeistungsartBei Bruttolohnsumme zu berücksichtigen
Abfindungen bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesJa
Beiträge zu einer Gruppen-UnfallversicherungJa, soweit steuerpflichtig.
Nein, wenn gem. § 40 b Abs. 3 EStG pauschal versteuerte Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Dienstrad-Leasing (gilt nur für Diensträder, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind)Ja, wenn eine Entgeltumwandlung vorliegt ist der geldwerte Vorteile aus der privaten Dienstradnutzung steuerpflichtig.
Nein, wenn die Überlassung des Dienstrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, ist der gewährte Nutzungsvorteil (unentgeltliche private Nutzung) nicht steuerpflichtig nach §3 Nr. 37 EStG.
Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage)Ja, der vom Arbeitnehmer aufgebrachte Betrag (steuerfrei bzw. pauschal versteuert - § 40b Abs. 1 und 2 bzw. § 3 Nr. 63 EStG) z.B. Beitrag zur Maler-Lackierer-Rente.
Nein, z. B. vom Arbeitgeber aufgebrachter Aufstockungsbetrag zur Maler-Lackierer-Rente (12 %) bzw. andere reine Arbeitgeberbeiträge für Zukunftssicherungsleistungen.
ErschwerniszulageJa
Essenszuschüsse, Fahrtkostenabgeltungen, Arbeitslohn aus Anlaß von BetriebsveranstaltungenJa, soweit steuerpflichtig und keine pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG.
Nein, soweit pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG.
ErholungsbeihilfeJa, soweit steuerpflichtig.
nein, soweit pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG.
FeiertagslohnJa
Jubiläumszuwendungen (AN-Jubiläum)Ja
Jubiläumszuwendungen (AG-Jubiläum)Ja
Insolvenzgeld der ArbeitsagenturNein
Kurzarbeitergeld der ArbeitsagenturNein
Kurzarbeitergeldzuschuß des ArbeitgebersJa
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber an den ArbeitnehmerJa, die von Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten an die gesetzlichen Krankenkassen zu zahlende Umlage gehört nicht in die Bruttolohnsumme, ebensowenig vermindert die Erstattungsleistung der Krankenkasse die Bruttolohnsumme.
Lohnzahlung im Sterbefall an Erben des ArbeitnehmersJa, steuerpflichtiger Arbeitslohn an Hinterbliebene.
MutterschutzgeldNein, soweit nicht steuerpflichtig.
Mutterschutzlohn bei BeschäftigungsverbotJa
NachtzuschlagJa, wenn steuerpflichtig.
Nachzahlung von Lohn (z.B. bei tariflicher Lohnerhöhung)Ja
ReisekostenJa, wenn steuerpflichtig.
ReisezeitvergütungJa
Sachbezüge (z.B. PKW, Kost, Logis)Ja
Sonn- und FeiertagszuschlagJa, wenn steuerpflichtig.
Soziallohn (z.B. anläßlich Eheschließung des Arbeitnehmers, Geburt von Kindern des Arbeitnehmers)Ja, soweit steuerpflichtig.
Nein, soweit steuerfrei gem. § 3 Nr. 15 EstG (bis EUR 358 bzw. 315, wenn
Zahlung 3 Monate vor bis 3 Monate nach dem Ereignis erfolgt).
TantiemenJa
ÜberstundenzuschlagJa, wenn nicht steuerfreier Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlag.
Umzugskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahltJa, wenn steuerpflichtig.
Nein, wenn steuerfrei (beruflich bedingt).
Unterkunftsgeld (freie oder verbilligte Unterkunft)Ja
UrlaubsabgeltungenJa
Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld)Ja
Vermögenswirksame Leistungen - ArbeitgeberzuschussJa
WegegeldJa, wenn steuerpflichtig.
WegezeitentschädigungJa, wenn steuerpflichtig.
Weihnachtsgeld / WeihnachtsgratifikationJa
Werkzeuggeld, ArbeitsgeräteJa, wenn steuerpflichtig.
Nein, wenn nicht steuerpflichtig (Anschaffung durch Arbeitnehmer - dienstlicher Gebrauch).
Zuschuß des Arbeitgebers zum Krankengeld nach LohnfortzahlungJa
ZVK-BeitragNein, ab dem 01.01.2002 sind Leistungen des Arbeitgebers an Pensionskassen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich steuerfrei (neuer § 3 Nr. 63 EStG). Diese neue Regelung geht einer Pauschalversteuerung vor.