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Lohnnachweiskarte

Lohnnachweiskarte und Beschäftigungsnachweis

Die Lohnnachweiskarte gehört zu den Arbeitspapieren der Beschäftigten. Sie dient den gewerblichen Arbeitnehmern zum Nachweis der Beschäftigung im Maler- und Lackiererhandwerk und der dabei erworbenen und gewährten Ansprüche auf Urlaub sowie zum Nachweis für Wartezeiten der zvk.

Mit modernen und schnellen Abrechnungsverfahren erleichtert die Malerkasse die Zusammenarbeit mit den Betrieben und bürokratische Hemmnisse werden abgebaut. Die Ansprüche werden aus den monatlichen Meldedaten von der Malerkasse errechnet.

Bei Ausscheiden eines Mitarbeiters und bei Jahreswechsel, erstellt die Malerkasse die Lohnnachweiskarte Teil B mit den entsprechenden Angaben aus den monatlichen Meldungen und Erstattungen. Der Betrieb prüft/bestätigt die Angaben und händigt die Lohnnachweiskarte Teil B an seinen Arbeitnehmer aus.

Grundsätzlich erhält jeder Betrieb (zur Berechnung der Urlaubsansprüche im laufenden Jahr) für die einzelnen Mitarbeiter eine Anspruchsmitteilung mit einer Auflistung

1. der Gewerbezugehörigkeit in Jahren,

2. dem Urlaubsanspruch in Tagen und

3. dem aktuellen Anspruchsprozentsatz.

Einstellung eines neuen Arbeitnehmers: Neue Arbeitnehmer meldet der Betrieb unter Angabe des Eintrittsdatums und der persönlichen Daten an die Malerkasse. Die Anspruchsmitteilung erhält der Betrieb in der Folge von der Malerkasse.

Ausscheiden eines Arbeitnehmers: Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, so erfolgt eine Meldung. Der Betrieb übermittelt hierzu das Austrittsdatum.

Hinweis: Eventuell fehlende Meldungen und Erstattungsanträge sollten zeitnah übermittelt werden, damit die Lohnnachweiskarte fehlerfrei erstellt werden kann und damit der Nachfolgebetrieb den richtigen Resturlaubsentgeltanspruch übernehmen kann. Der Betrieb erhält von der Malerkasse die ausgefüllte Lohnnachweiskarte Teil B per Post oder über sein elektronisches Postfach. Der Arbeitgeber prüft die Eintragungen und bestätigt diese mit Firmenstempel und Unterschrift. Die Lohnachweiskarte Teil B händigt er seinem Arbeitnehmer gegen Quittung aus.

Korrekturen: Bei fehlerhaften Eintragungen in der Lohnnachweiskarte wendet sich der Betrieb an die Malerkasse. Nach Prüfung werden die Korrekturen von der Malerkasse vorgenommen und der Betrieb erhält eine neue Version des Teiles B zur Aushändigung an den Arbeitnehmer. Aufgrund nachträglicher Korrekturen kann sich ggf. der Resturlaubsentgeltanspruch ändern.

Jahresabschluss bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen: Die Malerkasse verschickt nach der eingegangenen Bruttolohnsummenmeldung (Dezember des Vorjahres) eine Mitteilung über die Gewerbezugehörigkeit und den Urlaubsanspruch (in Tagen und Prozent) für alle dem Betrieb zugeordneten gewerblichen Arbeitnehmer. Im Nachgang erhält der Betrieb alle ausgefüllten Lohnnachweiskarten Teile B der Arbeitnehmer.

Erläuterungen:
1. Betriebskontonummer, Betriebsname und -sitz des Arbeitgebers

2. Zeitraum des Arbeitsverhältnisses
Zusammenhängende Beschäftigungszeiten in einem Betrieb werden zusammengefasst ausgewiesen

3. Bruttolohn (für Beschäftigungszeitraum)

4. Urlaubsprozentsatz

5. Resturlaubsentgelt aus dem Vorjahr
Das Resturlaubsentgelt aus der Lohnnachweiskarte des Vorjahres wird in dieser Spalte in die Karte des neuen Jahres übernommen und bei der Berechnung des Anspruches entsprechend berücksichtigt.

Urlaubsentgeltanspruch aus Bruttolohn bzw. Summe der Ausgleichsbeträge

Durch Multiplikation des Bruttolohnes (Spalte 3) mit dem Prozentsatz (Spalte 4) wird der Urlaubsentgeltanspruch des Arbeitnehmers ermittelt. Auszahlungen von Urlaubsgeld an den Arbeitnehmer über den Anspruch hinaus gehen zu Lasten des Arbeitgebers und können mit der Malerkasse nicht abgerechnet werden.

6. Vortrag
Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein gewerblicher Arbeitnehmer Anspruch auf einen einmaligen Vortrag in Höhe von 153,39 €.
 Kennzeichnung für Ausgleichsbeträge
Vermindert sich der Bruttolohn durch eine vorausgegangene unverschuldete Arbeitsunfähigkeit (zum Beispiel Krankheit), wird für das so verursachte geringere Urlaubsentgelt ein Ausgleich gewährt.
Dies gilt auch für:

  • Betriebsunfall
  • Arbeitsverhinderung wegen schlechter Witterung
  • Mutterschutzzeiten, sofern in diesem Zeitraum kein lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn anfällt (nicht Elternzeit)
  • berufliche Weiterbildung
  • Wehrübung
  • Ehrenamtstätigkeit
  • Kurzarbeit

Voraussetzungen, Höhe und Kennzeichnung der jeweiligen Ausgleichsbeträge können Sie hier nachlesen.

7. Gewährter Urlaub
Die Eintragungen in diesen Spalten betreffen ausschließlich die Urlaubsgeldauszahlung an den Arbeitnehmer. Der Bruttobetrag in Spalte 6 der Lohnnachweiskarte setzt sich zusammen aus dem Urlaubsentgelt (Spalte 5a) zzgl. dem 15 %-igen zusätzlichen Urlaubsgeld (Spalte 5b). Nimmt der Arbeitnehmer keinen Urlaub, entfällt die Eintragung.

8. Druckdatum
In der Regel handelt es sich um das Erstellungsdatum der Karte. Bei Folgekarten gilt: Alle vor diesem Datum ausgestellten Karten verlieren ihre Gültigkeit.

9. Datum und Firmenstempel/rechtsverbindliche Unterschrift des Betriebes

10. Datum der Aushändigung und Unterschrift des Arbeitnehmers