Die Beiträge zur zvk dienen der Altersvorsorge. Daher besteht eine Steuerfreiheit, wenn
- es sich um Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis des Arbeitnehmers handelt.
- der Arbeitgeber den zvk-Beitrag von 2 % des Bruttolohnes in der Lohnbuchhaltung personenbezogen erfasst und diesen in der monatlichen Lohnabrechnung ausweist.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) nicht übersteigen. Diese beträgt ab 01.01.2018 8 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Geregelt ist dies in § 3 Nr. 63 EStG. Ob und wie bei einem zweiten oder dritten (usw.) Dienstverhältnis zu versteuern und wie hoch der Pauschalsteuersatz ist, erfragen Sie bitte beim Steuerberater.
Gut zu wissen
Die Sozialversicherungsfreiheit bleibt bei den bisherigen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Nur die Steuerfreiheit wurde erhöht.
Arbeitgeberförderbetrag - § 100 EStG n.F.
Für Geringverdiener kann der Arbeitgeber die Beiträge für die Betriebsrente direkt von der monatlichen Steuerlast absetzen (§ 100 EStG). Die Malerkasse finanziert keine Abschluss-Vertriebskosten, wie zum Beispiel Provisionen, aus den eingehenden Beiträgen (Ausschluss Zillmerung). Dieser Verzicht wirkt doppelt:
- Der komplette Betrag fließt ohne Abzüge in Ansprüche für die Betriebsrente.
- Der Arbeitgeber kann den neuen bAV-Förderbetrag geltend machen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auch in unserem Flyer Besteuerung der zvk-Beiträge.
Wichtig
Kennzeichnung in der Lohnsteuerbescheinigung:
Damit die Beiträge für die Betriebsrente direkt von der monatlichen Steuerlast abgesetzt werden können, ist es erforderlich, den zvk-Beitrag im Lohnkonto darzustellen und in der Lohnabrechnung auszuweisen.
Mitteilungspflicht des Arbeitgebers:
Wurde der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer oder für die Angestellten nicht steuerfrei gezahlt, sondern pauschal oder individuell versteuert, so ist dies der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks mitzuteilen (§ 5 Nr. 7 Verfahrenstarifvertrag). Mit dieser Regelung tragen die Tarifvertragsparteien der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Rechnung.
Hierzu senden Sie uns bitte eine Aufstellung der Arbeitnehmer mit Angabe der Sozialversicherungsnummer, der versteuerten Beiträge und des Zeitraumes, in dem sie angefallen sind (bitte Art der Versteuerung mit angeben).
Dies ist wichtig, weil die zvk den gewerblichen Arbeitnehmern oder den technisch/kaufmännischen Angestellten bei Rentenbeginn bescheinigen muss, welcher Rentenanteil durch frühere Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist und welcher Anteil aufgrund steuerfreier Beitragszahlung voll zu versteuern ist.
Wichtiger Hinweis
Sollten Sie ab dem Jahr 2002 zvk-Beiträge versteuert und uns dies nicht mitgeteilt haben, so bitten wir, die Meldung nach Jahren getrennt nachzuholen. Senden Sie uns Ihre Mitteilung bitte schnellstmöglich zu, damit eine spätere Doppelbesteuerung von Beiträgen und Beihilfen vermieden wird. Wenn Sie Beiträge ausschließlich steuerfrei gezahlt haben, entfällt Ihre Mitteilung.
Mini-Job
zvk-Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind steuerfrei und somit für den Mini-Job unschädlich. Wenn es sich um zvk-Beiträge aus dem 2. Dienstverhältnis handelt, sind diese nicht steuerfrei, auch dann nicht, wenn das 2. Dienstverhältnis ein Mini-Job ist! Grundlage hierfür ist der § 3 Nr. 63 EStG. Aktuelle Informationen direkt über die Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de
Midi-Job
Auch hier ist nach dem 1. bzw. 2. Dienstverhältnis zu beurteilen, ob Steuerfreiheit vorliegt. Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gilt grunsätzlich nur für das 1. Dienstverhältnis.