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Wartezeiten

zvk-Beihilfen

Welche Zeiten werden als Wartezeit angerechnet?

Als Wartezeiten für die Gewährung einer Altersbeihilfe oder einer Beihilfe zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten: 

a) alle Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis zu Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks bestand; 

b) alle Zeiten der Ausbildung und Beschäftigung als Jugendlicher im Maler- und Lackiererhandwerk; 

c) Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit oder vorübergehender verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Gesamtdauer von 30 Monaten, soweit diese Zeiten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis oder an Zeiten der Ausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk liegen; 

d) Zeiten eines Ausbildungs- oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung 

  • im Baugewerbe 
  • im Dachdeckerhandwerk 
  • im Gerüstbaugewerbe 
  • in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern 
  • sowie im Steinmetz-/Steinbildhauerhandwerk 

erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten

 

Voraussetzung ist, dass 

  • diese Zeiten nach den genannten Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, 
  • der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und 
  • innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles eine Wartezeit von mindestens 60 Monaten im Malerhandwerk erfüllt ist. 

Auf Wartezeiten werden auch Zeiten angerechnet, die vor Inkrafttreten des Tarifvertrages liegen. In Betrieben aus dem Beitrittsgebiet müssen diese Zeiten in privaten Betrieben und/oder Produktionsgenossenschaften des Maler- und Lackiererhandwerks zurückgelegt sein. Beschäftigungszeiten in handwerklich tätigen Malerabteilungen von volkseigenen Betrieben und Kombinaten werden nur anerkannt, wenn diese Abteilungen in private Maler- und Lackiererbetriebe umgewandelt wurden. 

Ein Kalenderzeitraum wird nur einmal als Wartezeit gezählt, auch wenn im gleichen Zeitraum mehr als ein Arbeitsverhältnis bestand. 

Die Wartezeit, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegt sein muss, beträgt 220 Kalendermonate, 

  • davon müssen mindestens 60 Monate innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles, bei Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) innerhalb der letzten 7 Jahre vor Eintritt der Untauglichkeit in einem unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Betrieb zurückgelegt sein. 
  • Zeiten der nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder der vorübergehenden verminderten Erwerbsfähigkeit werden auf die 60 Monate bis zu 24 Monate angerechnet. Dieses findet keine Anwendung, wenn bei der Berechnung der Wartezeiten Beschäftigungszeiten in VEB oder Kombinaten berücksichtigt wurden.