Skip to main content

Antragstellung

ZVK-Zukunft-Renten

Das Antragsformular wird von der Malerkasse zur Verfügung gestellt und ist ausgefüllt, zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, einzureichen. Den Antrag zur Zusatzrente (Tarifliche Zusatzversorgung) können Sie über das Online-Portal vorsorge.malerkasse, per Mail über info.zvk(at)malerkasse.de oder telefonisch unter 0611 7630-208 anfordern.

Nachweise und Bescheinigungen

Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind bestimmte Nachweise und Bescheinigungen vorzulegen. Dies können z. B. der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bescheid/Gutachten über die Erwerbsunfähigkeit sein.

Bei Bezug einer Altersrente werden die Leistungsempfänger, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, jährlich von der Malerkasse aufgefordert, eine Lebensbescheinigung einzureichen.

Wird Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt, fordern wir einen Nachweis über das Fortbestehen des Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung an.

Bitte teilen Sie einen Krankenkassenwechsel unverzüglich mit. Wir übermitteln im Leistungsfall jährlich eine Rentenbezugsmitteilung an die zuständige Finanzbehörde.

Wie erreicht man eine unverfallbare Anwartschaft?

Um eine unverfallbare Anwartschaft zu erreichen, ist entweder die Erfüllung der jeweils geltenden gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen notwendig oder die Vollendung des 30. Lebensjahres und der Nachweis für 36 beitragspflichtige Monate ab dem 01.01.2006. Zeiten der Ausbildung zählen nicht. Hierbei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer 36 Monate am Stück gearbeitet hat oder ob Zeiten der Nicht-Beschäftigung vorkommen. Außerdem ist es unerheblich, ob die beitragspflichtigen Monate im selben oder in verschiedenen Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks gearbeitet wurden. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich über die monatliche Beitragsmeldung des Betriebes.

Ist eine unverfallbare Anwartschaft einmal erreicht, verliert der Arbeitnehmer diese nicht mehr – auch nicht bei Ausscheiden aus dem Maler- und Lackiererhandwerk.

Die Aufrechterhaltung der Anwartschaft muss nicht beantragt werden.