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Aktuelles

Ab dem 01.01.2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze (West) 7.550,00 €.

Bei Bezug einer Altersrente wurden die Leistungsempfänger jährlich von der Malerkasse aufgefordert eine Lebensbescheinigung einzureichen. Dies entfällt ab 2024 für alle im Inland lebenden, gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfänger.

Für alle im Ausland krankenversicherten Leistungsempfänger bzw. im Inland privat krankenversicherten Leistungsempfänger wird weiterhin die Lebensbescheinigung benötigt!

Wenn der Betrieb eine Inflationsausgleichsprämie an die Beschäftigten auszahlt, ist diese nicht melde- und beitragspflichtig.

Bei der Tarifeinigung im Dezember 2022 haben sich die Tarifvertragsparteien u.a. auf eine Inflationssonderzahlung in Höhe von 600,00 €, zahlbar einmalig oder in Raten, bis spätestens mit der Abrechnung Mai 2023, verständigt. Teilzeitbeschäftigte erhalten sie anteilig.

Die Prämien sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit soll ein Beitrag zur Entlastung angesichts der hohen Inflation geleistet werden.

Die Inflationsausgleichsprämie fällt nicht unter die Definition des Bruttolohns dem Rahmentarifvertrag Maler-Lackiererhandwerk (§ 21 RTV Maler-Lackierer). Somit ist diese nicht Bestandteil des Lohns und weder melde- noch beitragspflichtig.

Bitte beachten Sie, dass die Prämie nicht für die Berechnung des Bruttolohns und der sich hieraus ergebenden Beiträge hinzugerechnet wird.

Ab dem 01.01.2023 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze (West) 7.300,00 €.

Als Ausgleich für die derzeit hohen Energiepreise wurde die sogenannte „Energiepreispauschale“ (EPP) beschlossen. Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklasse 1-5) bekommen einen Einmalbetrag von € 300. Die Pauschale soll von den Arbeitgebern zusammen mit dem Monatsgehalt an die Beschäftigten ausbezahlt werden. Der Zuschuss soll für den Arbeitgeber als „durchlaufender Posten“ zu betrachten sein. Die Auszahlung soll mit der Lohnabrechnung für den September oder in besonderen Fällen zur Vermeidung von Liquiditätsproblemen für die Unternehmen im Oktober erfolgen.

Ist die Energiepreispauschale zur malerkasse melde- und beitragspflichtig?

Nein, die Energiepreispauschale ist zur malerkasse nicht meldepflichtig und nicht beitragspflichtig. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Abgabe der Beitragsmeldung.
Die Leistung der EPP fällt nicht unter die Definition des Bruttolohns nach dem Rahmentarifvertrag Maler-Lackiererhandwerk (§ 21 RTV Maler-Lackierer). Die Pauschale betrifft nicht ursächlich eine Leistung aus dem Arbeitsverhältnis. Es handelt sich nicht um einen Bestandteil des Lohns. Der Zahlbetrag wird daher unsererseits nicht zum beitragspflichtigen Bruttolohn im Sinne der Tarifverträge zur Beitragsveranlagung herangezogen.

Was ist bei der Meldung für den September oder Oktober 2022 zu beachten?

Als Arbeitgeber melden Sie monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, die Beschäftigten, deren Bruttolöhne und die Beiträge. Achten Sie bei der Meldung für den September 2022 oder bei der Auszahlung der EPP im Oktober darauf, dass die Energiepreispauschale nicht für die Berechnung des Bruttolohns und der sich hieraus ergebenden Beiträge hinzugerechnet wird.

Mein Steuerberater bzw. ein Lohnabrechnungsbüro oder wir als Betrieb übermitteln die Daten per Lohnsoftware. Wie gehe ich vor?

Die von uns zertifizierten Lohnsoftwarehersteller wurden von uns zur Beitrags- und Meldefreiheit bereits informiert. Die Anwendung der Energiepreispauschal ist den Softwarehäusern bekannt und wird je nach dem verwendeten Programm unterschiedlich umgesetzt. Zur Sicherheit empfehlen wir Ihren Steuerberater/Lohnbüro auf die fehlende Melde- und Beitragspflicht kurz hinzuweisen und weitere Fragen direkt mit Ihren bekannten Ansprechpartnern zu klären.

Öffentliche Auftraggeber, Wohnungsbaugesellschaften und vermehrt auch private Bauherren verlangen einen Nachweis zur Einhaltung der wesentlichen Arbeits- und Sozialstandards. In vielen Bundesländern gibt es für die öffentliche Auftragsvergabe verbindliche gesetzliche Regeln zur Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen – meist normiert in Tariftreue-Vergabegesetzen. Danach besteht für den Auftragnehmer eines öffentlichen Vergabeverfahrens beispielsweise die Verpflichtung, seinen Arbeitnehmern ein tariflich oder gesetzlich festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen oder andere Bestimmungen eines Tarifvertrags einzuhalten. Der faire Wettbewerb am Markt wird so gestärkt.

Die Tarifverträge mit den Verfahren zur Urlaubsabsicherung und zur zusätzlichen Altersvorsorge sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Zudem ist die Verbindlichkeit der Tarifverträge durch das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren (Soka SiG 2) angeordnet. Sie gelten für die gesamte Branche und damit für alle Unternehmen, die unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks fallen.

Die ordnungsgemäße Teilnahme am gemeinsamen Verfahren der Urlaubs- und der Zusatzversorgungskasse bestätigt die Malerkasse in einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese gilt jeweils für die Dauer von 3 Monaten. Voraussetzung ist die Vorlage aller Meldungen und dass die fälligen Beiträge entrichtet sind. Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung jederzeit beantragen - per E-Mail an info(at)malerkasse.de oder per Telefon unter 0611 7630 - 191. Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular. Einfacher ist es, wenn Sie die regelmäßige Zusendung der aktuell geltenden Bescheinigung bestellen.

Abo der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beantragen Sie jetzt ein Abo für die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Bescheinigung gilt jeweils befristet für drei Monate. Wir stellen Ihnen diese dann entweder per E-Mail oder ins Online-Postfach zu. 

Für Betriebe, die eine Präqualifizierungsstelle (PQ–Stelle) beauftragt haben, die Nachweise entsprechend den Anforderungen der VOB vorzuhalten, erfolgt ein direkter Austausch mit regelmäßiger Aktualisierung.

Die Abofunktion können Sie formlos beantragen - per E-Mail an info(at)malerkasse.de oder per Telefon unter 0611 7630 - 191. Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular.

Digital abrufbar über meine malerkasse

Über das Online-Portal meine malerkasse im Bereich Betrieb können Sie jederzeit die Unbedenklichkeitsbescheinigung anfordern.

Sie haben noch keine Zugangsdaten? Kein Problem! Fordern Sie noch heute über online(at)malerkasse.de, per Telefon unter
0611 7630 - 400 oder über unser Kontaktformular Ihren Zugang an.