Der Urlaubsanspruch und die Höhe des erworbenen Urlaubsentgelts richten sich nach der Gewerbezugehörigkeit:
Gewerbezugehörigkeit | Arbeitstage | vom Bruttolohn |
von weniger als 12 Jahren | 25 | 9,50 % |
ab 12 Jahren | 28 | 10,60 % |
ab 22 Jahren | 30 | 11,40 % |
Samstage zählen nicht als Urlaubstage. Die Gewerbezugehörigkeit wird von der Malerkasse ermittelt und dem Betrieb zum Jahresanfang jeden Jahres schriftlich mitgeteilt.
Die für die einzelnen Jahre festgelegte Urlaubsdauer gilt jeweils für das Kalenderjahr, in dem der Anspruch erworben wurde. Dies gilt auch, wenn der Urlaub erst im folgenden Jahr gewährt wird.
Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung von mindestens 50 v. H. finden Sie weitere Informationen hier.
Hinweise
- Maßgebend für die Berechnung ist die Gewerbezugehörigkeit. Stichtag ist der 01.01. eines Jahres.
- Bemessungsgrundlage für die Gewerbezugehörigkeit sind grundsätzlich die in den Lohnnachweiskarten erfassten Beschäftigungszeiten.
- Ausbildungszeiten werden nicht berücksichtigt.
- Eine Gewerbezugehörigkeit von einem Jahr gilt dann als erbracht, wenn der Arbeitnehmer in einem Jahr mindestens 6 Monate (180 Kalendertage) im Maler- und Lackiererhandwerk tätig war.
- Auf Basis dieser Daten wird die Gewerbezugehörigkeit von der Malerkasse festgestellt. Diese wird dem Arbeitgeber mitgeteilt. Gleichzeitig erhält der Arbeitgeber Informationen über den für jeden Arbeitnehmer maßgeblichen Jahresurlaub sowie den Urlaubsentgeltprozentsatz vom Bruttolohn im Rahmen des Verfahrens.
- Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer zu seinen Ansprüchen.