Höhe des Beitrags
Die Beiträge zur uk und zvk sind monatlich arbeitnehmerbezogen zu melden und in einer Summe zu zahlen. Die Beiträge sind durch den Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung wie folgt festgelegt:
Für gewerbliche Arbeitnehmer | Für technische und kaufmännische Angestellte |
Seit 01.01.2016 Beitrag uk: 12,30 % Beitrag zvk: 2,00 % Gesamtbeitrag: 14,30 % | Seit 01.01.2005 Beitrag zvk: 2,00 % |
Grundlage für die Beitragsberechnung ist die ermittelte Bruttolohnsumme.
Beitragsbemessungsgrenze
Anteile des gemeldeten Bruttoarbeitsentgeltes, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 125 SGB VI für die Beitragsbemessung für die Zusatzversorgung liegen, werden nicht in die Beitragsbemessung für die Zusatzversorgung eingerechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze gilt nur für die Beiträge zur ZVK. Diese richtet sich nach der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West und gilt auch für die Neuen Bundesländer wie folgt:
Jahr | Beitragsbemessungsgrenze € Jahr | Beitragsbemessungsgrenze € Monat |
2025 | 96.600,00 | 8.050,00 |
2024 | 90.600,00 | 7.550,00 |
2023 | 87.600,00 | 7.300,00 |
2022 | 84.600,00 | 7.050,00 |
2021 | 85.200,00 | 7.100,00 |
2020 | 82.800,00 | 6.900,00 |