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Versorgungsanwartschaft

zvk-Beihilfen

Wann kann die Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft beantragt werden?

a) Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk 

Alle Personen, die in einem unter den Geltungsbereich fallenden Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks eine versicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 220 Monaten ausgeübt und danach eine selbstständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk aufgenommen haben, können die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Gewährung einer Beihilfe beantragen.

b) Bei Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) 

Die Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft kann auch von Personen beantragt werden, die wegen Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) aus dem Maler- und Lackiererhandwerk ausgeschieden sind. Voraussetzung ist, dass diese Personen eine versicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 220 Monaten im Maler- und Lackiererhandwerk ausgeübt haben und dass davon mindestens 60 Monate innerhalb der letzten 7 Jahre vor der Feststellung der Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) durch einen Amtsarzt liegen. Zu beachten ist, dass die Feststellung der Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) der Zusatzversorgungskasse unter Beifügung eines amtsärztlichen bzw. vertrauensärztlichen Gutachtens nachzuweisen ist.