Grundsätzlich ist die Auszahlung von Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld nur bei gleichzeitiger Gewährung von Freizeit zulässig. Abweichend davon hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bei Eintritt eines Sonderfalles ebenfalls den Anspruch auf Auszahlung.
Die Anforderung dieser Gelder erfolgt mit einer Erstattungsanforderung. Mit dieser ist der Grund der Auszahlung im Sonderfall mit einem Kennzeichen anzugeben. Die Auszahlung im tariflichen Sonderfall zählt zum steuerpflichtigen Bruttolohn und ist mit der Monatsabrechnung zu melden. Aus der Abgeltungssumme errechnet sich kein neuer Urlaubsanspruch.
Entgegen den sonstigen Regeln nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Arbeitgeber bei einem unterjährigen Ausscheiden aus dem Betrieb nicht alle noch bestehenden Urlaubsansprüche abgelten. Mit der Bescheinigung auf der Lohnnachweiskarte nimmt der Arbeitnehmer seine Ansprüche zum neuen Arbeitgeber in der Branche mit. Dies entlastet die Arbeitgeber insbesondere bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, wenn nach dem BUrlG bereits ein voller Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer besteht. Andererseits bleiben die Urlaubsansprüche für die Beschäftigten über das Malerkassen-Verfahren gesichert.
Abwicklung bei Eintritt eines Sonderfalls
- Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, ist zur Abgeltung verpflichtet. Dies gilt jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Ansprüche folgt.
- Beispiel: Der Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2024 aus dem Maler- und Lackiererhandwerk aus; der Arbeitgeber ist bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres (hier 2025) zur Abgeltung verpflichtet.
- Der Arbeitnehmer muss dem zur Auszahlung verpflichteten Arbeitgeber das Vorliegen eines Sonderfalls nachweisen. Beispiele für Sonderfälle finden Sie in der u. s. Tabelle.
- Der zur Auszahlung verpflichtete Arbeitgeber muss der Malerkasse die Meldung und die Erstattungsanforderung einsenden.
- Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld sind lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn. Für die Abgeltung im Sonderfall müssen ebenfalls die Lohnsteuer und die Beiträge zur Urlaubs- und Zusatzversorgungskasse vom Arbeitgeber abgeführt werden, bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Einrichtungen (zum Beispiel: Rentenversicherung, Krankenkasse etc.). Hier wird mit der Beitragsmeldung der Abgeltungsbetrag mit dem Kennzeichen „11“ gemeldet. Die Erstattung erfolgt mit der Erstattungsanforderung durch Angabe des Sonderfalls (siehe Liste der Sonderfälle und der dazugehörigen Kennzeichen in u.s. Tabelle).
Arbeitslosigkeit zählt nicht zu den festgelegten Sonderfällen. Die in diesem Fall noch bestehenden Resturlaubsentgeltansprüche dürfen deshalb nicht vom Arbeitgeber abgegolten werden (Abgeltung siehe „Entschädigung“).
In diesem Zusammenhang wird auf § 143 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB Drittes Buch III) verwiesen.
Hinweis
Aus der Abgeltungssumme errechnet sich kein neuer Urlaubsentgeltanspruch.
Liste der Sonderfälle und der dazugehörigen Kennzeichen
Bezeichnung | Beschreibung | Nachweis |
01 Studium/ Schulbesuch | Wird das Arbeitsverhältnis durch die Aufnahme eines Studiums/ Schulbesuches zum Beispiel Meisterschule beendet, zahlt der Arbeitgeber den Abgeltungsbetrag mit der letzten Lohnzahlung aus. | Bescheinigung der Schule |
02 Berufswechsel | a) Der Anspruch auf Abgeltung bei Berufswechsel entsteht, wenn der Arbeitnehmer länger als 3 Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereiches des Tarifvertrages tätig gewesen ist. | Bescheinigung des neuen Arbeitgebers |
b) Nimmt ein Arbeitnehmer eine selbstständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk auf, wird der Sonderfall ebenfalls mit dem Kennzeichen „02“ in der Zusammenstellung der Kasse bekannt gegeben und das restliche Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld ausgezahlt. | Kopie der Gewerbeanmeldung | |
03 Auswanderung/ Umzug innerhalb der EU | Der volljährige AN hat gegen den AG, bei dem er zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes, wenn der AN auswandern will und eine amtliche Bescheinigung darüber vorlegt, dass die Ausreisepapiere ausgestellt sind. (Info aus §24 Tarifauszüge) | Amtliche Bescheinigung, dass die Ausreisepapiere ausgestellt sind, sofern das Land der Auswanderung außerhalb der EU liegt. Erfolgt ein Umzug innerhalb der EU-Länder, ist die Abmeldung des Einwohnermeldeamtes vorzulegen. |
04 verstorben | Die Auszahlung des unverbrauchten Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt im Todesfall des Arbeitnehmers an seine Erben oder denjenigen, der nachweislich für die Bestattungskosten aufgekommen ist. | Sterbeurkunde und falls notwendig, die quittierte Rechnung über die Bestattungskosten, gegebenenfalls Erbschein. |
05 dauernd erwerbsunfähig oder Rentner | Wird das Arbeitsverhältnis bei Renteneintritt oder bei dauernder Erwerbsunfähigkeit beendet, zahlt der Arbeitgeber den Abgeltungsbetrag in der Regel mit der letzten Lohnzahlung aus. | Rentenbescheid |
06 Wechsel ins Angestelltenverhältnis | Mit dem Übergang in ein Angestelltenverhältnis in einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks wird das unverbrauchte Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld zur Auszahlung fällig. | Bescheinigung des Betriebes |