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Urlaubsberechnung

Urlaub

Die Malerkasse hat ein Berechnungsschema erstellt, welches die Ermittlung des Urlaubsanspruches zum Zeitpunkt des Urlaubsantrages vereinfacht. Bei Einhaltung dieses Schemas kann es nicht zu Überzahlungen kommen, die im Zweifelsfall zu Lasten des auszahlenden Betriebes gehen können.

Eine Kopiervorlage des Formulars zur Urlaubsberechnung finden Sie hier.

Beispielrechnung zur Berechung des Urlaubsanspruchs zum Zeitpunkt des Urlaubsantrags

Beispiel

Berechnung des Urlaubsentgeltes mit Mindestlohn Maler (ab 04/2024 = 15,00 Euro)
15,00 Euro x 8 Stunden = 120,00 Euro (täglicher Arbeitsverdienst während des Urlaubs)
120,00 Euro x 13 Urlaubstage = 1.560,00 Euro
1.560,00 Euro + 15 % zusätzliches Urlaubsgeld = 1.794,00 € Urlaubsgeld

Hinweis: Der Ecklohn im Tarifgebiet West beträgt ab 01/2024 = 18,87 € und im Tarifgebiet Ost = 18,44 €.

Erläuterungen

1. Zeitraum, in dem der Urlaub genommen werden soll

2. Resturlaubsentgeltanspruch vom Vorjahr

3. Summe der Urlaubsentgeltansprüche aus vorherigen Arbeitsverhältnissen im selben Jahr gemäß der Eintragungen in der Lohnnachweiskarte

4. Urlaubsprozentsatz: Mit diesem Faktor wird der Bruttolohn multipliziert, um den Urlaubsentgeltanspruch aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis auszurechnen.

Der Faktor hängt von der Dauer der Gewerbezugehörigkeit ab:
bis 12 Jahren: 9,50 %
ab 12 Jahren: 10,60 %
ab 22 Jahren: 11,40 %

5. Bruttolohn im aktuellen Arbeitsverhältnis bis zum Datum des Urlaubsantritts

6. Ergebnis der Multiplikation aus 4 und 5 : Urlaubsentgeltanspruch aus dem laufenden Arbeitsverhältnis

7. Falls vorhanden: Zusätzliche Ansprüche wegen Ausfalls von Bruttolohn, je 38,35 Euro für eine volle Woche:
K = Krankheit außerhalb der Lohnfortzahlungspflicht, in der Regel ab der siebten Krankheitswoche
U = Betriebsunfall
M = Mutterschutzzeiten
W = Wehrübung
A = Arbeitsverhinderung wegen schlechter Witterung
B = berufliche Weiterbildung
Z = Kurzarbeit
E = 7,67 Euro pro Tag für die Ausübung von Ehrenämtern, Mandatspflichten etc.

8. Im Jahr bereits ausgezahltes Urlaubsentgelt, wie in der Lohnnachweiskarte festgestellt.

9. Bereits ausgezahltes Urlaubsentgelt aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis

10. Summe der oberen Felder, die Beträge aus 8. + 9. werden davon abgezogen – das Ergebnis ist der aktuelle Urlaubsentgeltanspruch.

Der Urlaubsentgeltanspruch in 10. wird durch den aktuellen Tagesdurchschnitt des aktuellen Verdienstes geteilt. Damit ergibt sich in 12. die Anzahl der möglichen Urlaubstage . Dabei wird immer kaufmännisch auf- oder abgerundet.

Faustformel für den Tagesdurchschnitt: Stundenlohn x 8

Urlaubsberechnung in Fällen der Teilzeitbeschäftigung

Die folgenden Fälle gehen jeweils von einer Wochenarbeitszeit der Teilzeitkraft von 20 Stunden, einem Jahresurlaubsanspruch von 25 Tagen und einem Stundenlohn von 15,00 € (Mindestlohn Maler ab 04/2024) aus.

Fall 1: Gleichmäßige Arbeitsverteilung

Die Teilzeitkraft arbeitet an allen Arbeitstagen mit gleichmäßiger Arbeitszeit (zum Beispiel Montag bis Freitag, je 4 Stunden).

Es bestehen hier ebenso viele Tage Urlaubsanspruch wie beim Vollzeitarbeitnehmer.

Berechnungsformel

Hälftiger Tagesverdienst
Stundenlohn x 4 Std
25 Urlaubstage

Beispiel: 15,00 € Stundenlohn x 4 Arbeitsstunden = 60,00 €
Arbeitsentgelt pro Arbeitstag von 60,00 € wird ersetzt durch 60,00 € Urlaubsentgelt pro Urlaubstag.

Fall 2: Arbeit nur an einigen Wochentagen

Die Teilzeitkraft arbeitet regelmäßig nur an einigen Arbeitstagen der Woche mit gleicher Stundenzahl pro Tag (zum Beispiel an 4 von 5 Tagen je 5 Stunden). Um dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zu widersprechen, wird für Fall 2 eine anteilige Umrechnung vorgenommen. Ohnehin freie Tage werden auf den Vollzeiturlaubsanspruch angerechnet.

Berechnungsformel:

Urlaubsanspruch (Vollzeit) : 5 Arbeitstage x Anzahl der individuellen Wochenarbeitstage
(25 : 5 x 4 = 20 Urlaubstage)

Beispiel:
15,00 € Stundenlohn x 5 Arbeitsstunden = 75,00 €
Arbeitsentgelt pro Arbeitstag von 75,00 € wird ersetzt durch 75,00 € Urlaubsentgelt pro Urlaubstag.

Wenn die anteilige Umrechnung nicht vorgenommen würde, erhielte der Arbeitnehmer – ausgehend vom Beispiel-Anspruch 25 Tage Vollzeiturlaub – insgesamt 6 Wochen Urlaub (25 Tage plus 5 ohnehin freie Tage pro Woche). Das würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen.