Technisch/Kaufmännische Angestellte

Alle technisch/kaufmännischen Angestellten, die in den vom räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich erfassten Betrieben eine nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, nehmen am Verfahren der Zusatzversorgung teil.

Ausnahme: Kurzfristig beschäftigte Minijobber nehmen nicht am Verfahren teil, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt, z. B. Schüler, Studenten oder Aushilfskräfte. In der Regel sind diese sozialversicherungsfrei. Nähere Informationen erhalten Sie über die Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de

Jugendliche Arbeitnehmer, Umschüler und Auszubildende nehmen nicht teil.

Zu den am Verfahren teilnehmenden Angestellten gehören:

  • technisch/kaufmännische Angestellte im Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere Angestellte,
  • teilzeitbeschäftigte Angestellte,
  • Angestellte in leitender Stellung (Geschäftsführer, Meister etc.).

Im Verfahren der Zusatzversorgung werden auch Rentenbezieher berücksichtigt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Betreffende schon Beihilfeempfänger der zvk ist.

Ob bei Gesellschaftern von Personen- und Kapitalgesellschaften eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt oder nicht, ergibt sich aus den Regelungen der gesetzlichen Sozialversicherung. Nach diesen Regelungen üben im Allgemeinen folgende im Betrieb tätige Gesellschafter keine versicherungspflichtige Tätigkeit aus:

  • in einer OHG: alle Gesellschafter,
  • in einer GbR: alle Gesellschafter,
  • in einer KG: die im Betrieb tätigen Komplementäre,
  • in einer GmbH, einer UG (haftungsbeschränkt) oder Limited (Ltd.): die im Betrieb tätigen (geschäftsführenden) Gesellschafter (Ltd. = director), die über Geschäftsanteile von 50 % und mehr oder über eine Sperrminorität verfügen,
  • in einer GmbH & Co. KG oder Ltd. & Co. KG: die im Betrieb tätigen (geschäftsführenden) Gesellschafter (Ltd. = director) der Komplementär-GmbH (Beteiligungs-GmbH), die über Geschäftsanteile von 50 % und mehr oder über eine Sperrminorität verfügen.

Bei (geschäftsführenden) Gesellschaftern einer im Handelsregister eingetragenen Firma haben im Zweifelsfall die zuständige Krankenkasse oder auf Antrag die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bereits beurteilt, inwieweit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.