Kurzarbeit - Urlaubskassenverfahren

Vorteile Kurzarbeit

Mit der Ausweitung des Kurzarbeitergeldes will die Bundesregierung schnell und gezielt Unternehmen mit ihren Beschäftigten helfen, wenn durch das Corona-Virus Arbeitsausfälle entstehen.

Der Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmern in Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % des Nettolohnes bzw. 67 % wenn ein Kind im Haushalt lebt. Der Arbeitnehmer darf in Kurzarbeit nicht gekündigt werden. Das Kurzarbeitergeld und die Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig den Betrieben erstattet. Weitere Informationen finden Sie hier


Corona-Steuerhilfegesetz

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz gibt es eine zeitliche befristete Hilfsmaßnahme für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Die Regelung gilt rückwirkend für die Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 20. Februar 2020 beginnen und vor dem 01. Januar 2021 enden.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Sofern der Arbeitgeberzuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt, ist der Arbeitgeberzuschuss somit steuerfrei.


Was gilt bei Kurzarbeit im Urlaubskassenverfahren?

Eigenständige Regelungen zur Kurzarbeit finden sich in den Tarifverträgen für das Maler-Lackiererhandwerk nicht. Für die Zeiten der Kurzarbeit sind aber Ausgleichsbeträge über das Malerkassenverfahren abgedeckt. Diese Ausgleichsbeträge erhöhen den Urlaubsentgeltanspruch und damit die entsprechenden Leistungen, die als Erstattung angefordert werden können (§ 21, 5e RTV Maler und Lackierer).


Fallen während der Kurzarbeit Beiträge zur Malerkasse an?

Nein. Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich nicht um Bruttolohn. Demzufolge besteht hierfür keine Beitragspflicht.

Beispiel:
Bei Kurzarbeit von 20 Stunden pro Woche im Betrieb erhält der Arbeitnehmer den entsprechenden Lohnanspruch von 20 Stundenlöhnen und die restlichen 20 Stundenlöhne werden über das Kurzarbeitergeld abgefedert. Für den zuletzt genannten Teil besteht keine Beitragspflicht.
Leistet der Arbeitgeber zur Aufstockung zusätzlich zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss an die Arbeitnehmer, ist dieser Betrag zusätzlicher Bruttolohn und damit beitragspflichtig. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden, sind 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

Bei Kurzarbeit erfolgt im Urlaubs­kassenverfahren ein Risikoausgleich zur Erhöhung des Urlaubsentgeltanspruchs.

Eine Beitragspflicht für das Kurzarbeitergeld entfällt.


Besteht ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen?

Ja. Kurzarbeit zählt mit zu den Fehlzeiten wofür ein Risikoausgleich gewährt wird. Der Urlaubsentgeltanspruch erhöht sich. Der Betrieb kann für den betroffenen Arbeitnehmer höhere Erstattungen anfordern.


Wie hoch ist die Leistung?

Für die Zeit der Kurzarbeit von 6 Wochen pro Urlaubsjahr wird für jede Woche 38,35 € gewährt. Die Befristung des Zeitraums und die Höhe des Anspruchs gibt der Tarifvertrag vor. Deren Einhaltung ist, wie in weiteren Fällen auch, für die Malerkasse bindend.


Müssen während der Kurzarbeitsphase Bruttolohnsummenmeldungen abgegeben werden?

Ja. Es ist lediglich eine Fehlanzeige bzw. eine Nullmeldung für die von Kurzarbeit betroffenen Personen abzugeben Dies ist wichtig, damit die mögliche Leistung von Ausgleichsbeträgen erfasst werden kann. Soweit in dem Monat neben der Kurzarbeit weitere Löhne gezahlt werden, oder ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, ist dies in den Meldung aufzunehmen. Die standardmäßigen Lohnprogramme berücksichtigen dies.


Wie erfolgt die Übermittlung der Ausgleichsbeträge an die Malerkasse?

Die Ausgleichsbeträge werden zusätzlich zu der jeweiligen Monatsmeldung, je nach dem welcher Übermittlungsweg genutzt wird, der Malerkasse mitgeteilt. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte diesem Dokument zur jeweiligen Übermittlungsart.