Die Lohnnachweiskarte gehört zu den Arbeitspapieren der Beschäftigten. Sie dient den gewerblichen Arbeitnehmern zum Nachweis der Beschäftigung im Maler- und Lackiererhandwerk und der dabei erworbenen und gewährten Ansprüche auf Urlaub sowie zum Nachweis für Wartezeiten der zvk.
Bei Ausscheiden des Mitarbeiters und zum Jahreswechsel, händigt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Lohnnachweiskarte Teil B aus. Die Lohnnachweiskarte wurde seitens der Malerkasse mit den entsprechenden Angaben aus den monatlichen Meldungen und Erstattungen erstellt.
Gut zu wissen
- Die Malerkasse sendet die anhand der vorliegenden monatlichen Meldedaten bereits vollständig ausgefüllten Lohnnachweiskarten an die Betriebe zur Prüfung und Aushändigung an die Arbeitnehmer.
- Die Betriebe erhalten am Jahresanfang eine Übersicht zu den bestehenden Urlaubsansprüchen ihrer Mitarbeiter.
Erläuterungen:
1. Betriebskontonummer, Betriebsname und -sitz des Arbeitgebers
2. Zeitraum des Arbeitsverhältnisses
Zusammenhängende Beschäftigungszeiten in einem Betrieb werden zusammengefasst ausgewiesen
3. Bruttolohn (für Beschäftigungszeitraum)
4. Urlaubsprozentsatz
5. Resturlaubsentgelt aus dem Vorjahr
Das Resturlaubsentgelt aus der Lohnnachweiskarte des Vorjahres wird in dieser Spalte in die Karte des neuen Jahres übernommen und bei der Berechnung des Anspruches entsprechend berücksichtigt.
Urlaubsentgeltanspruch aus Bruttolohn bzw. Summe der Ausgleichsbeträge
Durch Multiplikation des Bruttolohnes (Spalte 3) mit dem Prozentsatz (Spalte 4) wird der Urlaubsentgeltanspruch des Arbeitnehmers ermittelt. Auszahlungen von Urlaubsgeld an den Arbeitnehmer über den Anspruch hinaus gehen zu Lasten des Arbeitgebers und können mit der Malerkasse nicht abgerechnet werden.
6. Vortrag
Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein gewerblicher Arbeitnehmer Anspruch auf einen einmaligen Vortrag in Höhe von 153,39 €.
Kennzeichnung für Ausgleichsbeträge
Vermindert sich der Bruttolohn durch eine vorausgegangene unverschuldete Arbeitsunfähigkeit (zum Beispiel Krankheit), wird für das so verursachte geringere Urlaubsentgelt ein Ausgleich gewährt.
Dies gilt auch für:
- Betriebsunfall
- Arbeitsverhinderung wegen schlechter Witterung
- Mutterschutzzeiten, sofern in diesem Zeitraum kein lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn anfällt (nicht Elternzeit)
- berufliche Weiterbildung
- Wehrübung
- Ehrenamtstätigkeit
- Kurzarbeit
Voraussetzungen, Höhe und Kennzeichnung der jeweiligen Ausgleichsbeträge können Sie hier nachlesen.
7. Gewährter Urlaub
Die Eintragungen in diesen Spalten betreffen ausschließlich die Urlaubsgeldauszahlung an den Arbeitnehmer. Der Bruttobetrag in Spalte 6 der Lohnnachweiskarte setzt sich zusammen aus dem Urlaubsentgelt (Spalte 5a) zzgl. dem 15 %-igen zusätzlichen Urlaubsgeld (Spalte 5b). Nimmt der Arbeitnehmer keinen Urlaub, entfällt die Eintragung.
8. Druckdatum
In der Regel handelt es sich um das Erstellungsdatum der Karte. Bei Folgekarten gilt: Alle vor diesem Datum ausgestellten Karten verlieren ihre Gültigkeit.
9. Datum und Firmenstempel/rechtsverbindliche Unterschrift des Betriebes
10. Datum der Aushändigung und Unterschrift des Arbeitnehmers
Hinweis
Bei einem Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers können fehlende Eintragungen zur Urlaubsgeldverauslagung durch den Nachfolgebetrieb zu Doppelzahlungen führen. Die Malerkasse macht in diesem Fall den Arbeitgeber, der die Anforderungen der verauslagten Urlaubsgelder unterlassen hat, haftbar.